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   BGH, 19.12.2000 - VIII ZR 76/00   

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https://dejure.org/2000,9808
BGH, 19.12.2000 - VIII ZR 76/00 (https://dejure.org/2000,9808)
BGH, Entscheidung vom 19.12.2000 - VIII ZR 76/00 (https://dejure.org/2000,9808)
BGH, Entscheidung vom 19. Dezember 2000 - VIII ZR 76/00 (https://dejure.org/2000,9808)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Hilfsaufrechnung - Rechtskraft - Anschlußberufung - Berufungserwiderung - Einwendungen gegen Klageforderung - Berechtigung des Klageanspruchs

  • Judicialis

    ZPO § 554 b Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 521
    Voraussetzungen einer Anschlussberufung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 11.06.1980 - 1 PBvU 1/79

    Ablehnung der Revision

    Auszug aus BGH, 19.12.2000 - VIII ZR 76/00
    Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Dezember 2000 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolst gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 54, 277) .
  • BGH, 03.11.1989 - V ZR 143/87

    Heilung des Formmangels einer Teilungsvereinbarung; Rechtsgeschäftliche

    Auszug aus BGH, 19.12.2000 - VIII ZR 76/00
    Etwas anderes würde nur gelten, wenn die durch die Urteilsgründe beschwerte Beklagte das Urteil im Wege der Anschlußberufung angegriffen hätte (BGHZ 109, 179, 187 ff; BGH, Urteil vom 14. Oktober 1971 - VII ZR 47/70 = WM 1972, 53 unter 2 a).
  • BGH, 15.01.2013 - XI ZR 448/11

    Betimmung der Beschwer des Beklagten bei Aufrechnung mit einer Gegenforderung;

    Nachdem das Landgericht die Klage auf Leistung einer Darlehensschlussrate bis auf einen geringen Teilbetrag in Höhe von 112, 15 EUR abgewiesen hatte, weil zwar die Hauptforderung aus Darlehensvertrag in Höhe von 25.524, 25 EUR begründet sei, aber eine vom Beklagten hilfsweise zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung auf Leistung von Schadenersatz in Höhe von 25.412, 10 EUR bestehe, und gegen das landgerichtliche Urteil nur die Klägerin, aber nicht der Beklagte (Anschluss-) Berufung eingelegt hatte, war im Berufungsverfahren nur noch über die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung zu entscheiden (BGH, Urteil vom 3. November 1989 - V ZR 143/87, BGHZ 109, 179, 186 ff.; Urteil vom 26. Oktober 1994 - VIII ZR 150/93, WM 1995, 112, 115; Beschluss vom 19. Dezember 2000 - VIII ZR 76/00, juris Rn. 1; Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 322 Rn. 21; Musielak/ders., ZPO, 9. Aufl., § 322 Rn. 85).
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